Corona: Tennis in Berlin
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Nach wie vor gelten in Berlin die bekannten Regeln für die Ausübung des Tennissports. Das heißt, in der Halle ist das Spielen bis auf wenige Ausnahmen ausgeschlossen. Im Freien sieht es besser aus. Ein Einzel ist unproblematisch möglich, erweiterte Ausnahmen gibt es, wenn höchstens zwei Haushalte auf dem Platz sind oder im Jugendbereich.
Art der Sportstätte
Die Sportausübung in gedeckten Sportanlagen ist nur zulässig, soweit sie erforderlich ist für den Profisport, oder für den Pferdesport in dem unter Tierschutzgesichtspunkten zwingend erforderlichen Umfang, für therapeutische Behandlungen. Ansonsten ist sie untersagt. Die Sportausübung in Schwimmbädern ist ausschließlich für Bundes- und Landeskaderathletinnen und -athleten, Profiligen und Berufssportlerinnen und -sportler, für den Sport als Unterrichtsfach an öffentlichen Schulen und Schulen in freier Trägerschaft, an Einrichtungen der Berufsbildung und als studienbezogener Lehrbetrieb der Hochschulen und als dienstlich veranlasster Sport staatlicher Einrichtungen, für therapeutische Behandlungen sowie Nutzungen nach Maßgabe des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 3 zulässig. Die Nutzung der Frei- und Strandbäder ist untersagt.
Freizeit- Amateursport
Sport darf nur alleine oder mit insgesamt höchstens fünf Personen aus insgesamt höchstens zwei Haushalten kontaktfrei und unter Einhaltung der Abstandsregelungen (1,5 Meter) erfolgen. Folgende Ausnahmen gelten: Profisport Jugendsport (bis 12 Jahre) Rehasport Mitglieder des eigenen Hausstandes
Hygieneauflagen
Die Verantwortlichen sind verpflichtet vor Beginn der Sporteinheit auf die Einhaltung des Schutz- und Hygienekonzepts hinzuweisen und für dessen Umsetzung Sorge zu tragen. Regelungen über den Sport an öffentlichen Schulen und Schulen in freier Trägerschaft, an Einrichtungen der Berufsbildung sowie als studienbezogener Lehrbetrieb der Hochschulen und als dienstlich veranlasster Sport staatlicher Einrichtungen gehen vor.
Kinder- und Jugendsport
Ausnahme für den Sportbetrieb für Kinder im Alter von bis zu 12 Jahren, wenn der Sport im Freien in festen Gruppen von maximal 20 anwesenden Personen zuzüglich einer betreuenden Person ausgeübt wird.
Profisport
Ausnahme von der Regelung für den Sportbetrieb für Bundes- und Landeskaderathletinnen und -athleten, Profiligen und Berufssportlerinnen und Berufssportler.
Klarstellungen zur Auslegung für Kaderathlet/-innen, Profiligen und Berufssportler/-innen
Für alle Bundes- und Landeskaderathlet/innen, die namentlich auf den aktuellen Kaderlisten des Bundes- oder Landesfachverbands geführt werden, gelten die Beschränkungen nach Satz 1 von § 19 Abs. 2 der SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung nicht. Sonstige oder erweiterte Verbandskader fallen nicht unter diese Regelung.
Die bisherigen Gruppen- und Trainingsstrukturen, soweit ausschließlich Kader miteinander trainieren, können fortgeführt werden. Sportlerinnen und Sportler ohne Kaderstatus aus bisher gemischten Gruppen (Kader/Nicht-Kader) sind von der Aufhebung der Beschränkung nicht umfasst und können daher nicht am Training der Kaderathlet/-innen teilnehmen.