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Berlin Ladies Open

Der Berliner Senat hat die zehnte Änderung der Dritten Infektionsschutzmaßnahmenverordnung für das Land Berlin beschlossen. Diese ist hier einzusehen. Die geltenden Regelungen haben dann vorerst bis zum 28. November 2021 Gültigkeit.

Der Berliner Senat hat sich auf eine umfangreiche Ausweitung der 2G-Regel geeinigt. Die Entscheidung dazu erfolgte angesichts der Pandemieentwicklung und der erheblich gestiegenen Inzidenzzahlen bundesweit. Bei der Sportausübung in gedeckten Sportanlagen, Fitness- und Tanzstudios und ähnlichen Einrichtungen gilt von Montag an 2G.

Die Sportausübung unter freiem Himmel ist weiterhin unter unveränderten Bedingungen (ohne Nachweis von Impfung/Test) zulässig. Für das Betreten eines Funktionsgebäudes auf der Sportanlage (Umkleidekabinen eingeschlossen) gilt künftig für alle Anwesenden (Sportlerinnen und Sportler, Eltern, Trainerinnen und Trainer, Betreuerinnen und Betreuer, Funktionspersonal, Zuschauerinnen und zuschauer) die 2G-Regelung. Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren, die im Rahmen des Schulbesuchs regelmäßig getestet werden, sind dabei grundsätzlich von den 2G-Bedingungen ausgenommen.

Zudem gilt:

Personen, die aus medizinischen Gründen nicht geimpft werden können und dies durch ärztliche Bescheinigung nachweisen, sind von der 2G-Regel ausgenommen, sie müssen jedoch negativ getestet sein (PCR-Test nicht älter als 48 Stunden)

Auch Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren, die im Rahmen des Schulbesuchs regelmäßig getestet werden (Schülerausweis wird als Nachweis anerkannt), sind von der 2G-Regel grundsätzlich ausgenommen.

Für Übungsleitende gilt wie für Personal, dass sie mit negativer Testung für jeden Tag des Arbeitseinsatzes ebenfalls unter die 2G-Regel fallen. Die Verantwortlichen sind verpflichtet, das Ergebnis der Testung zu dokumentieren (§ 8a Abs. 2 Nr. 3 iVm. Nr. 2 InfSchMV)

In gedeckten Sportanlagen ist, außer während der Sportausübung, stets ein medizinischer Mund-Nasen-Schutz zu tragen.

Zum Zweck der Kontaktnachverfolgung ist das Führen einer Anwesenheitsdokumentation durch die Vereine zwingend erforderlich.

Paragraph 33 Wettkampfbetrieb

(1) Der professionelle sportliche Wettkampfbetrieb ist zulässig, soweit er im Rahmen eines Nutzungs- und Hygienekonzeptes des jeweiligen Sportfachverbandes stattfindet. Alle am Wettkampfbetrieb in gedeckten Sportanlagen, Fitness-, Tanzstudios und ähnlichen Einrichtungen beteiligten Personen müssen negativ getestet sein und dies vor Betreten der Sportstätte nachweisen. Für den Wettkampfbetrieb im Freien gilt Satz 2, wenn mehr als 100 Personen anwesend sind. Im Übrigen gelten die Vorgaben des § 12 Absatz 3.

(2) Die Durchführung von sportlichen Wettkämpfen kann unter die 2G-Bedingung gestellt werden, dann finden die §§ 1 Absatz 2 und 31 Absatz 4 Satz 1 keine Anwendung. Personen, die an sportlichen Wettkämpfen teilnehmen, müssen nicht zum Personenkreis nach § 8 Absatz 2 Nummer 1 bis 4 gehören, wenn sie eine negative Testung im Sinne von § 6 nachweisen.

(3) Für den nicht professionellen sportlichen Wettkampfbetrieb gilt Absatz 1 entsprechend.

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