Tennis in Berlin und Brandenburg - Verordnungen
- Details
Der Berliner Senat hat verkündet, dass ab dem 22.4. Außenplätze von Tennisanlagen wieder für das Sporttreiben zu zweit benutzt werden können. Die entsprechende Verordnung ist hier nachzulesen: https://www.berlin.de/corona/massnahmen/verordnung/
Die Vereine werden angehalten, vor der Öffnung, entsprechende Hygiene- und Abstandskonzepte für die jeweilige Anlage passend zu erarbeiten. Auch wenn alle gerne wieder spielen wollen, ist gerade jetzt Vorsicht, Rücksichtnahme und ein gutes Miteinander geboten.
Eine Zusammenfassung der für den Tennissport wesentlichen Punkte sehen Sie hier:
- 1 Grundsätzliche Pflichten
Jede Person ist angehalten, die physisch sozialen Kontakte zu anderen Menschen auf ein absolut nötiges Minimum zu reduzieren und dabei einen Mindestabstand von 1,5 m einzuhalten. Dies gilt nicht für Ehe- oder Lebenspartnerinnen oder -partner oder Angehörige des eigenen Haushalts sowie für Personen, für die ein Sorge- und Umgangsrecht besteht.
- 2 Einhaltung von Hygieneregeln
(1) In allen nachfolgend geregelten Betrieben, Einrichtungen und Angeboten sind die einschlägigen Empfehlungen des Robert Koch-Instituts zum Infektionsschutz in ihrer jeweiligen Fassung zu berücksichtigen und die Vorgaben der jeweiligen Arbeitsschutzbehörden sowie wirksame Schutzvorschriften für Personal, Besuchende sowie Kundinnen und Kunden zur Hygiene einzuhalten. Ziele der zu veranlassenden Schutzmaßnahmen sind die Reduzierung von Kontakten, der Schutz des Personals vor Infektionen sowie die möglichst weitgehende Vermeidung von Schmierinfektionen über Oberflächen und Gegenstände. Dies soll insbesondere durch Einhaltung der Abstandsregelung von mindestens 1,5 m Abstand zu anderen Personen sowie ein verstärktes Reinigungs- und Desinfektionsregime sichergestellt werden. Weiterhin werden falls erforderlich, Maßnahmen zur Steuerung des Zutritts, die Vermeidung von Warteschlangen und die Beachtung des Abstandsgebots bei Ansammlungen von Menschen in Wartebereichen getroffen. Die Vorhaltung eines Hygienekonzepts und Einhaltung der Hygienevorschriften nach den Sätzen 1 bis 4 kann durch die zuständige Behörde überprüft werden.
- 3 Aufenthalt im öffentlichen Raum
(1) Der Aufenthalt im öffentlichen Raum ist nur allein, im Kreise der Angehörigen des eigenen Haushalts und zusätzlich höchstens mit einer haushaltsfremden Person gestattet.
(2) Absatz 1 gilt nicht … für die Ausübung beruflicher, mandatsbezogener oder ehrenamtlicher Tätigkeiten, die im Freien erbracht werden müssen…
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(3) Erholungspausen auf fest installierten Sitzgelegenheiten sind bei Wahrung des Mindestabstands von 1,5 m zulässig, auf Wiesen und Freiflächen bei Wahrung eines Mindestabstands von 5 m.
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- 7 Badeanstalten, Sportstätten und Sportbetrieb
(1) Der Betrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen, Schwimmbädern, Fitnessstudios, Saunen, Dampfbädern, Sonnenstudios, Solarien u. ä. wird untersagt, soweit nachstehend nichts anderes geregelt ist.
(2) Von der Untersagung nach Absatz 1 ausgenommen ist das kontaktlose Sporttreiben auf Sportanlagen im Freien, soweit es alleine, mit Angehörigen des eigenen Haushalts oder mit einer anderen Person, ohne jede sonstige Gruppenbildung ausgeübt wird. Der Mindestabstand von 1,5 Metern ist einzuhalten. Die Nutzung fest installierter Sportgeräte für die individuelle Fitness (z.B. Calisthenics-Anlagen) bleibt weiterhin untersagt. Das Betreten der Gebäude zu dem ausschließlichen Zweck, das für die jeweilige Sportart zwingend erforderliche Sportgerät zu entnehmen bzw. zurückzustellen, ist zulässig. Umkleiden, Duschen, mit diesen verbundene WCs und sonstige Räumlichkeiten bleiben geschlossen. Gesonderte WC-Anlagen können geöffnet werden. Wiesen und Freiflächen der Sportanlage dürfen ausschließlich für die sportliche Betätigung genutzt werden. Sollten aufgrund der besonderen Beschaffenheit der Sportanlage Abstandsregelungen nicht eingehalten werden können oder durch die Nutzenden tatsächlich nicht eingehalten werden, kann die Sportanlage durch die zuständige Stelle ganz oder zeitweise gesperrt werden.
In Brandenburg kann trotz widersprüchlichen Veröffentlichungen gemäß geltender Verordnung nur mit Ausnahmegenehmigung der lokalen Gesundheitsbehörden bereits ebenfalls gespielt werden. Die momentan gültige Regulierung findet sich hier: https://www.landesrecht.brandenburg.de/dislservice/public/gvbldetail.jsp?id=8600
(§ 5 Badeanstalten, Sportstätten, Spielplätze und Sportbetrieb
(1) Der Sportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen, Schwimmbädern, Fitnessstudios, Tanz-studios sowie der Betrieb von Thermen, Wellnesszentren und ähnlichen Einrichtungen ist untersagt.
(2) Ausnahmen von der Untersagung können in begründeten Einzelfällen durch schriftliche Genehmigung des zuständigen Gesundheitsamts zugelassen werden.
(3)…)
Wir bitten die zuständigen Vorstände der Vereine ihre Verantwortung wahrzunehmen und alle Mitglieder bzw. Spieler entsprechend der Verordnung zu informieren.
Für Fragen stehen wir gerne zur Verfügung.