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Die aktuelle und vierte Eindämmungsverordnung des Landes Brandenburg vom 8. Januar 2021 zur Bekämpfung der Covid-19-Pandemie bringt auch für den Sport in der Mark weitere Einschränkungen mit sich – genauso wie erneute Interpretationsspielräume und offene Fragen. Um für etwas mehr Klarheit bei allen Sportlerinnen und Sportlern zu sorgen, hat das Ministerium für Bildung, Jugend und Sport über die Eckpunkte sowie Auslegungen der Maßnahmen informiert.

 

1. Auf und in Sportanlagen

Untersagt ist der Sportbetrieb auf und in allen Sportanlagen. Hierzu zählen auch Einrichtungen, die mit der Sportanlage in einem engen räumlichen und betrieblichen Zusammenhang stehen. Untersagt ist – vorbehaltlich des § 12 Absatz 2 – der gesamte Sportbetrieb, das heißt sämtliche Betätigungen, die im weitesten Sinne sportlichen Charakter haben. Umfasst sind damit nicht nur zur körperlichen Ertüchtigung gegebenenfalls nach bestimmten Regeln ausgeübte körperliche Betätigungen, sondern auch rein aus Freude an Bewegung und Spiel ausgeübte Betätigungen. Sportlichen Charakter haben unter infektiologischen Gesichtspunkten regelmäßig auch diejenigen Betätigungen, die zum Teil dem Erlernen von Techniken zum Stressabbau dienen (insbesondere Yoga). Yoga- und Pilatesstudios sind deshalb grundsätzlich vom Anwendungsbereich der Vorschrift erfasst.

Neu ist:

  • Individualsport allein, zu zweit oder mit den Angehörigen des eigenen Haushalts ist jetzt nur noch unter freiem Himmel möglich, und auch nur soweit keine Nutzung von Umkleiden und anderen Aufenthaltsräumen oder Gemeinschaftseinrichtungen erfolgt (§ 12 Absatz 2 Ziffer 1).
  • Es wurde nunmehr ausdrücklich geregelt, dass medizinisch angeordneter Sport und sozial-therapeutischer Sport – wie bisher auch – in und auf Sportanlagen zulässig bleibt (§ 12 Abs. 2 Ziffer 2). Hier gilt kein Indoor-Verbot.
  • Das Nutzungsverbot für Sportanlagen (§ 12) gilt nunmehr nur noch für Sportanlagen im Sinne des § 1 Absatz 2 der Sportanlagenlärmschutzverordnung in Verbindung mit § 3 Absatz 5 Nummer 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes. Ob daher nun mobile Sportanlagen wieder genutzt werden können, wird von den Ministerien derzeit noch geprüft.
  • Neu eingeführt wurde ein 15-km-Umkreis in Hotspots: Sofern die 7-Tage-Inzidenz im Landkreis/kreisfreier Stadt über 200 liegt, ist der Individualsport-Outdoor auf Sportanlagen im Umkreis von 15 km begrenzt, denn der öffentliche Raum darf zur An- und Abreise nur noch im Umkreis von 15 km betreten werden. Der Umkreis von 15 km beginnt für Einwohnerinnen und Einwohner einer kreisfreien Stadt ab Stadtgrenze, für Einwohnerinnen und Einwohner eines Landkreises ab Landkreisgrenze.  

 2. Sport im öffentlichen Raum, Betreten des öffentlichen Raums

Individualsport allein, zu zweit oder mit Angehörigen des eigenen Haushaltes im öffentlichen Raum unter freiem Himmel ist weiterhin erlaubt (§ 4 Abs. 1 Ziffer 15 in Verbindung mit § 12 Abs. 2 Ziffer 1). Kinder unter 14 Jahren zählen nicht mit (§ 4 Abs. 3).

  • Bewegung an der frischen Luft im öffentlichen Raum ist weiterhin erlaubt (§ 4 Abs. 1 Ziffer 15) allerdings nur mit Angehörigen eines Haushaltes plus max. 1 weitere Person (§ 4 Abs. 3). Hier zählen Kinder unter 14 Jahren nicht mit.
  • Der öffentliche Raum darf auch weiterhin für die An- und Abreise zur Ausübung des noch zulässigen Individualsports, zur Bewegung an der frischen Luft sowie zur An- und Abreise zur Ausübung von Berufssport betreten werden (§ 4 Abs. 1 Ziffer 8).

Neu eingeführt wurde ein 15-km-Umkreis in Hotspots: Der noch zulässige Sport im öffentlichen Raum ist auf einen 15-km-Umkreis begrenzt, sofern die 7-Tage-Inzidenz über 200 liegt. In § 4 Absatz 2 heißt es: „Sobald laut Veröffentlichung des Landesamtes für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit (https://kkm.brandenburg.de/kkm/de/corona/fallzahlen-land-brandenburg/) in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt innerhalb der letzten sieben Tage pro 100 000 Einwohnerinnen und Einwohnern kumulativ mehr als 200 Neuinfektionen mit dem SARS-CoV-2-Virus vorliegen und die zuständige Behörde die Überschreitung in geeigneter Weise öffentlich bekanntgegeben hat, für die Einwohnerinnen und Einwohner des betreffenden Landkreises oder der betreffenden kreisfreien Stadt ab dem Tag der Bekanntgabe der Aufenthalt im öffentlichen Raum zur Ausübung von Sport nach Maßgabe des § 12 Absatz 2 Nummer 1 sowie zur Bewegung an der frischen Luft nur bis zu einem Umkreis von 15 Kilometern der betreffenden Landkreis- oder Stadtgrenze gestattet ist. Eine Unterschreitung des Inzidenz-Wertes innerhalb eines Gesamtzeitraums von fünf Tagen ist unbeachtlich.“

3. Sport mit Kindern: Wie viele Kinder und/oder Jugendliche dürfen wir dabei haben?

Die Antwort auf die Frage, wie viele Kinder oder Jugendliche jeweils bei der sportlichen Betätigung dabei sein dürfen, unterscheidet sich leider stark und hängt davon ab, ob folgende Situation bejaht werden kann:

  • Individualsport auf einer öffentlichen oder privaten Sportanlage?

Allein, zu zweit oder mit Angehörigen eines Haushaltes – Kinder unter 14 zählen auf der Sportanlage mit  

  • Sport im öffentlichen Raum?

Mit Angehörigen des eigenen Haushaltes plus 1 weitere Person – Kinder unter 14 zählen nicht mit.

  • Bewegung an der frischen Luft im öffentlichen Raum?

Mit Angehörigen des eigenen Haushaltes plus 1 weitere Person – Kinder unter 14 zählen nicht mit.

  • Sport auf Spielplätzen/Spielflächen unter freiem Himmel, die zum öffentlichen Raum zählen?

Mit Angehörigen des eigenen Haushaltes plus 1 weitere Person – Kinder unter 14 zählen nicht mit.

  • Sport auf Spielplätzen/Spielflächen unter freiem Himmel außerhalb des öffentlichen Raumes (z. B. private Anlagen)?

Allein, zu zweit oder mit Angehörigen eines Haushaltes – Kinder unter 14 zählen mit.

  • Begleitete Außenaktivität von Kindern unter 14 Jahren im öffentlichen Raum?

Zahl der begleitenden Erwachsenen/Jugendlichen ist auf 2 begrenzt, sofern aus verschiedenen Haushalten; Zahl der Kinder unter 14 ist unbegrenzt.

4. Kinder- und Jugendsport

Sportangebote für Jugendliche ab dem 14. Lebensjahr im Rahmen der Jugendarbeit sind weiterhin untersagt (§ 16). Im Umkehrschluss gilt, dass Sportangebote für Kinder unter 14 Jahren weiterhin erlaubt sind. Da auch der öffentliche Raum für begleitete Außenaktivitäten von Kindern unter 14 Jahren geöffnet ist (§ 4 Abs. 1 Ziffer 16), sind begleitete Sportangebote für Kinder unter 14 im öffentlichen Raum weiterhin zulässig. Die Zahl der Kinder ist dabei nicht begrenzt (§ 4 Abs. 3 – Kinder unter 14 zählen nicht mit). Die Zahl der begleitenden Erwachsenen oder Jugendlichen ist auf 2 begrenzt, soweit sie aus verschiedenen Haushalten kommen (§ 4 Abs. 3). Kommen die begleitenden Erwachsenen aus dem gleichen Haushalt ist die Zahl nicht begrenzt (§ 4 Abs. 3). Sportangebote für Kinder im öffentlichen Raum sind also weiterhin zulässig.     

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